# § 21 GerPsychFWV (Brandenburg) — Zuständige Behörde

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Die für die Weiterbildung nach dieser Verordnung zugelassenen Weiterbildungsstätten unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

(3) Die zuständige Behörde ist insbesondere berechtigt, die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 6, § 4 Abs. 2 und der weiteren Verpflichtungen gemäß § 6 zu überprüfen. Eine Begehung der Weiterbildungsstätte und der Zutritt zu den Lehrveranstaltungen sind durch die Weiterbildungsstätte zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 21 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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