Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 16 Täuschung, Ordnungsverstöße

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/16#abs-1 (1) Versucht ein Prüfling in einem Prüfungsteil zu täuschen oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil mit dem Prädikat „Ohne Erfolg“ bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/16#abs-2 (2) Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 15 § 17