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§ 16 GerPsychFWV (Brandenburg) — Täuschung, Ordnungsverstöße

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versucht ein Prüfling in einem Prüfungsteil zu täuschen oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil mit dem Prädikat „Ohne Erfolg“ bewerten.

(2) Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.