Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung
GerPsychFWV§ 12 Mündliche Prüfung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/12#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf alle in Anlage 1 genannten Lernbereiche erstrecken. Die theoretischen Prüfungsinhalte sind mit den im praktischen Teil der Weiterbildung erbrachten Praxisaufträgen zu verbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/12#abs-2 (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/12#abs-3 (3) Die Prüfenden bewerten jeweils einzeln die Leistung des Prüflings. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.