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# § 12 GerPsychFWV (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung kann sich auf alle in Anlage 1 genannten Lernbereiche erstrecken. Die theoretischen Prüfungsinhalte sind mit den im praktischen Teil der Weiterbildung erbrachten Praxisaufträgen zu verbinden.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Prüfenden bewerten jeweils einzeln die Leistung des Prüflings. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.

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Zitiervorschlag: § 12 GerPsychFWV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/12

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