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GerPsychFWV

§ 11 Schriftliche Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/11#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu den in Anlage 1 genannten Lernbereichen „Biografiearbeit“, „Gesundheit und Krankheit im Alter“ und „Pflege- und Betreuungsmethoden und Belastungen in der Pflege“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/11#abs-2 (2) Die Aufgabenstellung soll Problem bezogen sein. Die schriftliche Prüfung dauert 180 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/11#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben werden von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrkräfte festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/11#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die in den in Absatz 1 genannten Lernbereichen unterrichten.

§ 10 § 12