Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung

GerPsychFWV

§ 10 Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/10#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muss mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens zwei Wochen vor Abschluss der Weiterbildung beginnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPsychFWV/10#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der zuständigen Behörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 9 § 11