Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO§ 2 Wahlverzeichnisse
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/2#abs-1 (1) Der Wahlvorstand erstellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten und ein Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Gerichts. Die Verzeichnisse sind bis zum Wahltag auf dem laufenden zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/2#abs-2 (2) In das Verzeichnis der wählbaren Mitglieder des Gerichts sind auch die jeweils wegen Ablaufs ihrer Amtszeit oder durch Los ausscheidenden Mitglieder des Präsidiums aufzunehmen, sofern sie noch die Voraussetzungen des § 21b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/2#abs-3 (3) In den Fällen des § 21b Abs. 4 Satz 3 und des § 21d Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nimmt der Wahlvorstand zuvor die Auslosung der ausscheidenden Mitglieder des Präsidiums vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/2#abs-4 (4) Die Auslosung ist für die Richter öffentlich. Zeitpunkt und Ort der Auslosung gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang bekannt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GerPr%C3%A4sWO/2#abs-5 (5) Über die Auslosung fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Sie muß das Ergebnis der Auslosung enthalten. Besondere Vorkommnisse bei der Auslosung sind in der Niederschrift zu vermerken.
Änderungsverlauf
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 2 geändert, Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2598)
BGBl. 1999 I S. 2598
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