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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2598

BGBl. 1999 I S. 2598 · 11.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2598
                                         Gesetz
                  zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
                                               Vom 22. Dezember 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung des
             Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August

1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:

1. § 21a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    „(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder
   aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
   1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplan-
      stellen aus zehn gewählten Richtern,
   2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplan-
      stellen aus acht gewählten Richtern,
   3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplan-
      stellen aus sechs gewählten Richtern,
   4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan-
      stellen aus vier gewählten Richtern,

   5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b
      Abs. 1 wählbaren Richtern.“

2. § 21b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „an ein ande-
      res Gericht für mehr als drei Monate“ durch die
      Wörter „für mehr als drei Monate an ein anderes
      Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beur-
      laubt“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die
       vorgeschriebene Zahl von Richtern.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt
       ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch
       Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die
       Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem
       Fall erlässt die Landesregierung durch Rechts-
       verordnung die erforderlichen Wahlordnungsvor-
       schriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die
       Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmen-
       gleichheit entscheidet das Los.“

3. § 21c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums
   aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate

   an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als
   drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungs-
   behörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mit-
   glied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch
   die letzte Wahl Nächstberufene.“

4. § 21d wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem

      Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1
      bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefal-
      len, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b
      Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu
      wählen:
      1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
         § 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,
      2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
         § 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,
      3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
         § 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.
      Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mit-
      gliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das
      durch das Los bestimmt wird, aus.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem
      Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2
      bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsi-
      diums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist
      bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 statt-
      findet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
      1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
         § 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,
      2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
         § 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,
      3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
         § 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.

      Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das
      Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.“

5. § 21e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern,
      die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit
      zur Äußerung zu geben.“
   b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
       „(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-
      heit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.“
BGBl. 1999, Seite 2599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2599
   c) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:

       „(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter
      des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmun-
      gen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder
      zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entspre-
      chend.“
   d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

6. § 21g wird wie folgt gefasst:
                            „§ 21g

      (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten
   Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss
   aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter
   auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit ent-
   scheidet das Präsidium.

     (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Ge-

   schäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund-
   sätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er
   kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlas-
   tung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dau-
   ernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch-
   körpers nötig wird.
     (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vor-
   schriften der Prozessordnungen die Verfahren durch
   den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Ent-
   scheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

      (4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung
   verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungs-
   plan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
      (5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechen-
   de Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vor-
   sitzenden getroffen wird.

      (6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern,

   die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit

   zur Äußerung zu geben.

     (7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.“

7. In § 22a wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

                         Artikel 2

              Änderung der Wahlordnung
             für die Präsidien der Gerichte

  Die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom
19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
   b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorsitzenden
   Richter und“ gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden
          Richter und“ gestrichen.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
          ersetzt:

          „Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter,
          die dem Präsidium angehören und deren Amts-
          zeit noch nicht abläuft.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vorsitzender Rich-
      ter und Richter“ durch die Wörter „von Richtern“ er-
      setzt.
4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die vorge-
   schriebene Zahl von Namen Vorsitzender Richter und
   Richter“ durch die Wörter „einen oder mehrere Namen
   von Richtern“ ersetzt.

5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt
      ersetzt.

   b) Nummer 5 wird gestrichen.

6. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter
   „Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.

                         Artikel 3
                    Änderung des
          Rechtspflege-Anpassungsgesetzes

   Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992
(BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
   genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerich-
   ten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf

   des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1

   des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete

   Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
      und 2“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3. § 30 wird wie folgt geändert:
   In den Absätzen 1 und 2 werden die Angaben „Satz 1
   Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Angaben „Nr. 1 bis 4“ er-
   setzt.

                         Artikel 4
             Änderung des Patentgesetzes
   § 68 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981
S. 1), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergeb-
    nisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium

    nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter
    als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern
    die höchste Stimmenzahl erreicht hat.“
BGBl. 1999, Seite 2600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2600
                         Artikel 5

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Wahlordnung für
die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                        Artikel 5a
                  Übergangsvorschrift
 Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2 und 4 finden erst-
malig Anwendung auf Präsidien, deren Mitglieder gemäß

§ 21b Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge-

setzes neu gewählt werden. Bei dieser Wahl sind ab-
weichend von § 21b Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes alle Mitglieder des Präsidiums neu zu
wählen. § 21b Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gilt entsprechend.

                          Artikel 6
                        Inkrafttreten
   Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 22. Dezember 1999
                                              Der Bund esp räsid ent
                                                 J o hannes Rau
                                                Der Bund eskanzler
                                                Gerhard Sc hröd er
                                       Die Bund esminist erin d er Just iz
                                              Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 31d20556e320300f….