Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2598
BGBl. 1999 I S. 2598 · 11.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Stärkung der Unabhängigkeit der Richter und Gerichte
Vom 22. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. August
1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt geändert:
1. § 21a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder
aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und
1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplan-
stellen aus zehn gewählten Richtern,
2. bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplan-
stellen aus acht gewählten Richtern,
3. bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplan-
stellen aus sechs gewählten Richtern,
4. bei Gerichten mit mindestens acht Richterplan-
stellen aus vier gewählten Richtern,
5. bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b
Abs. 1 wählbaren Richtern.“
2. § 21b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „an ein ande-
res Gericht für mehr als drei Monate“ durch die
Wörter „für mehr als drei Monate an ein anderes
Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beur-
laubt“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die
vorgeschriebene Zahl von Richtern.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Durch
Landesgesetz können andere Wahlverfahren für die
Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem
Fall erlässt die Landesregierung durch Rechts-
verordnung die erforderlichen Wahlordnungsvor-
schriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die
Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los.“
3. § 21c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Präsidiums
aus dem Gericht aus, wird es für mehr als drei Monate
an ein anderes Gericht abgeordnet oder für mehr als
drei Monate beurlaubt, wird es an eine Verwaltungs-
behörde abgeordnet oder wird es kraft Gesetzes Mit-
glied des Präsidiums, so tritt an seine Stelle der durch
die letzte Wahl Nächstberufene.“
4. § 21d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem
Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1
bis 3 unter die jeweils genannte Mindestzahl gefal-
len, so ist bei der nächsten Wahl, die nach § 21b
Abs. 4 stattfindet, die folgende Zahl von Richtern zu
wählen:
1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 1 vier Richter,
2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 2 drei Richter,
3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 3 zwei Richter.
Neben den nach § 21b Abs. 4 ausscheidenden Mit-
gliedern scheidet jeweils ein weiteres Mitglied, das
durch das Los bestimmt wird, aus.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Zahl der Richterplanstellen bei einem
Gericht mit einem Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 2
bis 4 über die für die bisherige Größe des Präsi-
diums maßgebende Höchstzahl gestiegen, so ist
bei der nächsten Wahl, die nach § 21b Abs. 4 statt-
findet, die folgende Zahl von Richtern zu wählen:
1. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 2 sechs Richter,
2. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 3 fünf Richter,
3. bei einem Gericht mit einem Präsidium nach
§ 21a Abs. 2 Nr. 4 vier Richter.
Hiervon scheidet jeweils ein Mitglied, das durch das
Los bestimmt wird, nach zwei Jahren aus.“
5. § 21e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern,
die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-
heit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.“

c) Es wird folgender neuer Absatz 8 eingefügt:
„(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter
des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmun-
gen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder
zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entspre-
chend.“
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
6. § 21g wird wie folgt gefasst:
„§ 21g
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten
Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss
aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter
auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Präsidium.
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Ge-
schäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grund-
sätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er
kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlas-
tung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dau-
ernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruch-
körpers nötig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vor-
schriften der Prozessordnungen die Verfahren durch
den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Ent-
scheidung als Einzelrichter übertragen werden können.
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung
verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungs-
plan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechen-
de Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vor-
sitzenden getroffen wird.
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern,
die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechende Anwendung.“
7. In § 22a wird die Zahl „3“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Wahlordnung
für die Präsidien der Gerichte
Die Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom
19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorsitzenden
Richter und“ gestrichen.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden
Richter und“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter,
die dem Präsidium angehören und deren Amts-
zeit noch nicht abläuft.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vorsitzender Rich-
ter und Richter“ durch die Wörter „von Richtern“ er-
setzt.
4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die vorge-
schriebene Zahl von Namen Vorsitzender Richter und
Richter“ durch die Wörter „einen oder mehrere Namen
von Richtern“ ersetzt.
5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt
ersetzt.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
6. In § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die Wörter
„Vorsitzenden Richter und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflege-Anpassungsgesetzes
Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992
(BGBl. I S. 1147), zuletzt geändert durch Artikel 2b des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerich-
ten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1
des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete
Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.“
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 1
und 2“ durch die Angabe „Nr. 1 bis 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 und 2 werden die Angaben „Satz 1
Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Angaben „Nr. 1 bis 4“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes
§ 68 Nr. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. I 1981
S. 1), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„1. In den Fällen, in denen auf Grund des Wahlergeb-
nisses ein rechtskundiger Richter dem Präsidium
nicht angehören würde, gilt der rechtskundige Richter
als gewählt, der von den rechtskundigen Mitgliedern
die höchste Stimmenzahl erreicht hat.“

Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Wahlordnung für
die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 5a
Übergangsvorschrift
Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2 und 4 finden erst-
malig Anwendung auf Präsidien, deren Mitglieder gemäß
§ 21b Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes neu gewählt werden. Bei dieser Wahl sind ab-
weichend von § 21b Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes alle Mitglieder des Präsidiums neu zu
wählen. § 21b Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes gilt entsprechend.
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 3 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2598. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 31d20556e320300f….