Gesetze / Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
GerPräsWO§ 10 Benachrichtigung der gewählten Richter
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.