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§ 10 GerPräsWO — Benachrichtigung der gewählten Richter

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die in das Präsidium gewählten Mitglieder des Gerichts schriftlich von ihrer Wahl.