Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer

GerüstbPrV

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2)

§ 5 § 7