Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
GerüstbPrV§ 5 Fachpraktischer Teil
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/5#abs-1 (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/5#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/5#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/5#abs-4 (4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.