Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
GerüstbPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/7#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/7#abs-2 (2) Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/7#abs-3 (3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten.