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# § 5 GerüstbPrV — Fachpraktischer Teil

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

- 1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,

- 2. Bauausführung und Bauüberwachung.

(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:

- 1. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,

- 2. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,

- 3. Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,

- 4. Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,

- 5. Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.

(3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:

- 1. Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,

- 2. Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,

- 3. Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,

- 4. Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,

- 5. Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,

- 6. Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.

(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 GerüstbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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