Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
GerüstbPrV§ 4 Fachtheoretischer Teil
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-1 (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-2 (2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme und Gerüstbauteile" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-3 (3) Im Prüfungsfach "Tragverhalten der Gerüste" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-4 (4) Im Prüfungsfach "Arbeitsvorbereitung und Bauausführung" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-5 (5) Im Prüfungsfach "Personalführung und Arbeitssicherheit" können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-6 (6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-7 (7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/Ger%C3%BCstbPrV/4#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.