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# § 15 GepBetrWMAProBusManFV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Geprüfter Betriebswirt-Master Professional Business Management-Fortbildungsverordnung  
Stand: 24.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,

- 2. in der mündlichen Prüfung sowie

- 3. in der projektbezogenen Prüfung

  - a) in der schriftlichen Projektarbeit,

  - b) in der Präsentation und

  - c) im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

- 1. die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie

- 2. die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.

(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

- 1. des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,

- 2. des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie

- 3. des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 15 GepBetrWMAProBusManFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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