§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
Stand: 30.06.2020
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- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- VG Freiburg, 31.05.2023 – 10 K 1901/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/9#abs-1 (1) Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:
Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in § 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/9#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.