§ 17 Kennzeichnung von Daten
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/17#abs-1 (1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/17#abs-2 (2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/17#abs-3 (3) Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt. Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt. Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten. Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 GeolDG →
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- VG Freiburg, 31.05.2023 – 10 K 1901/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.