§ 3 Begriffsbestimmungen
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-1 (1) Staatliche geologische Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-, linien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-2 (2) Eine geologische Untersuchung umfasst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-3 (3) Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind in geologischen Untersuchungen gewonnene Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten. Dabei sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-4 (4) Staatliche geologische Daten sind geologische Daten, die
Nichtstaatliche geologische Daten sind geologische Daten, die nicht von Satz 1 erfasst sind. Sofern eine natürliche oder juristische Person eine Aufgabe nach Satz 1 Nummer 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt erfüllt, sind für die öffentliche Bereitstellung der geologischen Daten, die von dieser Person gewonnen worden sind, die Regelungen für nichtstaatliche Daten anzuwenden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-5 (5) Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-6 (6) Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten für jedermann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GeolDG/3#abs-7 (7) Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.