Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 9 Prüfungsaufgaben und -sprache
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/9#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/9#abs-2 (2) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/9#abs-3 (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.