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GeoitPO

§ 9 Prüfungsaufgaben und -sprache

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/9#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/9#abs-2 (2) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/9#abs-3 (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 8 § 10