Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 8 Menschen mit Behinderung
Stand: 25.08.2026
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 5) nachzuweisen.