Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 10 Nichtöffentlichkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle, sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter anwesend sein.

§ 9 § 11