Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 10 Nichtöffentlichkeit
Stand: 25.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle, sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter anwesend sein.