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§ 9 GeoitPO (Bayern) — Prüfungsaufgaben und -sprache

Geoinfotechprüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Aufgaben hat der Prüfungsausschuss zu übernehmen.

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch.