Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 15 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/15#abs-1 (1) Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung über das Prüfungsergebnis nicht an die Einzelbewertungen der gemäß § 42 Abs. 2 BBiG beauftragten Mitglieder gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/15#abs-2 (2) Die Einholung gutachterlicher Stellungnahmen Dritter gemäß § 39 Abs. 2 BBiG erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 1 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/15#abs-3 (3) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note
Wortnote
Punkte
Beschreibung
1
sehr gut
92
bis
100
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2
gut
81
bis unter
92
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3
befriedigend
67
bis unter
81
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung
4
ausreichend
50
bis unter
67
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5
mangelhaft
30
bis unter
50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
6
ungenügend
0
bis unter
30
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen.