Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 14 Rücktritt, Nichtteilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/14#abs-1 (1) Der Prüfling kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/14#abs-2 (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/14#abs-3 (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit null Punkten bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/14#abs-4 (4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 13 § 15