Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 11 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/11#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 15 Abs. 1 und 2 abgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/11#abs-2 (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/11#abs-3 (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 10 § 12