Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung

GenTSV

§ 15 Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser

Stand: 01.03.2021

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/15#abs-1 (1) Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen. Diese gelten entsprechend auch für Klimakammern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/15#abs-2 (2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/15#abs-3 (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 14 § 16