Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 15 Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser
Stand: 01.03.2021
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2014 – 3 M 124/13Zitiert von 13
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2013 – 3 M 311/12Zitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/15#abs-1 (1) Werden in Gewächshäusern Pflanzen gezogen, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder die bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, gelten bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes die in Anlage 3 genannten Sicherheitsmaßnahmen. Diese gelten entsprechend auch für Klimakammern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/15#abs-2 (2) Sofern in Gewächshäusern mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeit die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 2 für den Laborbereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/15#abs-3 (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.