Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung

GenTSV

§ 14 Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und für Produktionsbereiche

Stand: 01.03.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/14#abs-1 (1) Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gentechnikgesetzes im Labor- und im Produktionsbereich dürfen nur unter Beachtung der in Anlage 2 genannten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/14#abs-2 (2) Die Sicherheitsmaßnahmen nach Anlage 2 Teil A für den Laborbereich können auch bei labortypischen Arbeiten im Produktionsbereich angewendet werden, die Sicherheitsmaßnahmen nach Anlage 2 Teil B für den Produktionsbereich auch bei produktionstypischen Arbeiten im Laborbereich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/14#abs-3 (3) Die baulichen, technischen, organisatorischen und persönlichen Sicherheitsmaßnahmen nach Anlage 2 sind in der Regel so zu gestalten, dass die persönlichen Schutzausrüstungen der Beschäftigten nur als Ergänzung zu den sonstigen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTSV%202021/14#abs-4 (4) Sofern in Labor- oder Produktionsbereichen gentechnische Arbeiten mit Pflanzen oder Tieren durchgeführt werden, gelten zusätzlich entsprechend und je nach Sicherheitsstufe der gentechnischen Arbeiten die Sicherheitsmaßnahmen der Anlage 3 für Gewächshäuser oder der Anlage 4 für Tierräume.

§ 13 § 15