Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung

GenRegV

§ 21 Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)

1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,
3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,
4.
die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
§ 20 § 21a