Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 84 Anmeldung durch Liquidatoren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/84#abs-1 (1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Änderung in den Personen der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/84#abs-2 (2) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/84#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 83 § 85