Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 21a Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 9
- LG Stuttgart, 24.11.2022 – 49 O 222/21
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/21a#abs-1 (1) Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/21a#abs-2 (2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.