Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 43b Formen der Generalversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-1 (1) Die Generalversammlung muss in einer der folgenden Formen abgehalten werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-2 (2) Bei einer Präsenzversammlung können Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-3 (3) Bei einer virtuellen Versammlung muss sichergestellt sein, dass
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-4 (4) Bei einer hybriden Versammlung muss sichergestellt sein, dass
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-5 (5) Bei einer Versammlung im gestreckten Verfahren muss sichergestellt sein, dass
Die Satzung kann die Einzelheiten dazu regeln, wie die Stimmrechte nach Satz 1 Nummer 3 ausgeübt werden können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-6 (6) Vorbehaltlich einer Satzungsbestimmung nach Satz 3 entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder über die Form
Hat die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten. Können sich Vorstand und Aufsichtsrat oder Vorstand und der Bevollmächtigte nach Satz 2 nicht nach Satz 1 auf eine Form einigen oder kommt eine Entscheidung aus sonstigen Gründen nicht zustande, ist eine Präsenzversammlung abzuhalten. Die Satzung kann eine in Absatz 1 bestimmte Form der Versammlung festlegen oder das Auswahlermessen nach Satz 1 beschränken. Die Abhaltung einer Präsenzversammlung kann nach Satz 4 nicht ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/43b?asof=2022-07-28#abs-7 (7) Mitglieder, die an einer Versammlung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilgenommen haben, gelten als erschienen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 43b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1166)
BGBl. 2022 I S. 1166
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.