Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b?asof=2022-04-21#abs-1 (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b?asof=2022-04-21#abs-2 (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b?asof=2022-04-21#abs-3 (3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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