Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Veröffentlichung muss enthalten:
1.
das Datum der Satzung,
2.
die Firma und den Sitz der Genossenschaft,
3.
den Gegenstand des Unternehmens,
4.
die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,
5.
die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.