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# § 12 GenG — Veröffentlichung der Satzung

Genossenschaftsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:

- 1. das Datum der Satzung,

- 2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,

- 3. den Gegenstand des Unternehmens,

- 4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,

- 5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.

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Zitiervorschlag: § 12 GenG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/12?asof=2019-06-10

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