§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung darf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur der betroffenen Person und nur durch die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärztin oder den Arzt, die oder der die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine nach § 7 Abs. 2 mit der genetischen Analyse beauftragte Person oder Einrichtung darf das Ergebnis der genetischen Analyse nur der ärztlichen Person mitteilen, die sie mit der genetischen Analyse beauftragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person mitteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Ergebnis der genetischen Untersuchung darf der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass das Ergebnis der genetischen Untersuchung zu vernichten ist oder diese Person nach § 8 Abs. 2 ihre Einwilligung widerrufen hat.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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