Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen

§ 46 Haushaltswirtschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20S%C3%BCdwestsachsen/46#abs-1 (1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie der in § 26 genannte Verwaltungsverband dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gemeindegebietsreformgesetz%20S%C3%BCdwestsachsen/46#abs-2 (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

←§ 45 →§ 47