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# § 46 Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen (Sachsen) — Haushaltswirtschaft

Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie der in § 26 genannte Verwaltungsverband dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 46 Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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