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# § 3 GemStrÄndFördG (Brandenburg) — Teilentschuldung

Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Empfänger nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 können darüber hinaus für die an der Gemeindestrukturveränderung beteiligten Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zum Stichtag 31. Dezember 2017 erhalten. Die Zuweisungen dürfen den Kassenkreditbestand zum 31. Dezember des Jahres vor der Gemeindestrukturänderung im Sinne des § 1 nicht überschreiten. Bei mehrmaligen Gemeindestrukturveränderungen werden Kassenkreditbestände nur einmalig für eine Zuweisung berücksichtigt.

(2) Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40 Prozent des Kassenkreditbestandes nach Absatz 1 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.

(3) Die Entschuldungshilfen sind ergebnisneutral sowie im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung zu verbuchen. Als Gegenkonto in der Bilanz ist das Basisreinvermögen zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 3 GemStrÄndFördG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/3

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