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GemKHBVO NRW

§ 2 Krankenhausbetriebssatzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/2#abs-1 (1) Für das Krankenhaus (§ 1 KHGG NRW) ist eine Betriebssatzung zu erlassen. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebssatzung erlassen werden. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 2 KHGG NRW). Die Betriebssatzung kann Regelungen über die Organisation der Zusammenarbeit bei der Führung mehrerer Krankenhäuser - unbeschadet ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit - treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/2#abs-2 (2) Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie bestimmt auch, dass das Krankenhaus als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der Steuergesetze geführt wird.

§ 1 § 3