(1) Für das Krankenhaus (§ 1 KHGG NRW) ist eine Betriebssatzung zu erlassen. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebssatzung erlassen werden. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig (§ 8 Absatz 2 Satz 1 und § 29 Absatz 2 KHGG NRW). Die Betriebssatzung kann Regelungen über die Organisation der Zusammenarbeit bei der Führung mehrerer Krankenhäuser - unbeschadet ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit - treffen.
(2) Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen und die Aufgaben des Krankenhauses sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW). Sie bestimmt auch, dass das Krankenhaus als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der Steuergesetze geführt wird.