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GemKHBVO NRW

§ 3 Krankenhausbetriebsleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/3#abs-1 (1) Die Betriebsleitung (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW) hat die Stellung der Betriebsleitung nach § 2 Absatz 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 29 und 31 KHGG NRW keine abweichende Regelung trifft. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81 des Landesbeamtengesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/3#abs-2 (2) Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden (§ 31 Absatz 1 KHGG NRW).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/3#abs-3 (3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erlässt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/3#abs-4 (4) Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GemKHBVO%20NRW/3#abs-5 (5) Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.

§ 2 § 4