Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen

GemKHBVO NRW

§ 1 Rechtsgrundlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gemeindliche Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Auf sie sind die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden, soweit die Kommunalverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen.

§ 2