Gesetze / Gemeindefinanzreformgesetz
GemFinRefG§ 2 Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
Stand: 10.06.2019
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2522 446)
BGBl. 2018 I S. 2522
BGBl. 2018 I S. 2522 Gesetzgebungsmaterialien
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