Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 5 Rechte der Vertreter

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/5#abs-1 (1) Die Stellvertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses; Stimm- und Antragsrecht haben sie nur im Falle der Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/5#abs-2 (2) Die vom Bundestag bestimmten Stellvertreter können nur Mitglieder ihrer Fraktion vertreten. Die Stellvertreter treten in der Reihenfolge ein, in der sie von der Fraktion vorgeschlagen worden sind.

§ 4 § 6