Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 4 Bestimmung der Mitglieder des Bundesrates

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/4#abs-1 (1) Jede Landesregierung bestimmt aus ihren Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Bundesrates eines zum Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses und weitere Mitglieder zu Stellvertretern. Sie teilt diese und jeden Wechsel dem Präsidenten des Bundesrates mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/4#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesrates teilt dem Präsidenten des Bundestages die vom Bundesrat entsandten Mitglieder, deren Stellvertreter und jeden Wechsel mit.

§ 3 § 5