Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 11 Teilnahme an den Sitzungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/11#abs-1 (1) Der Bundespräsident hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/11#abs-2 (2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/11#abs-3 (3) Hat der Gemeinsame Ausschuß nach § 10 geheime Beratung beschlossen, können nur die Mitglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/11#abs-4 (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.

§ 10 § 12