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# § 11 GemAusGO — Teilnahme an den Sitzungen

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bundespräsident hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

(3) Hat der Gemeinsame Ausschuß nach § 10 geheime Beratung beschlossen, können nur die Mitglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes).

(4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.

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Zitiervorschlag: § 11 GemAusGO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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