Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
DGIAG§ 15 Beschäftigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeistwStiftG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2622)
BGBl. 2009 I S. 2622
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.